Statuten


Name und Sitz

Unter dem Namen BüNo besteht mit Sitz in der Gemeinde Bülach ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Ziel und Zweck

Organisation der Veranstaltungen und Freizeitangebote für alle Bewohner von Bülach Nord. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge 
  • Sponsorenbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Subventionen
  • Erträge aus Werbung 
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.

  • Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
  • Mitglieder ohne Stimmrecht erhalten einen vergünstigten Zugang zu den Veranstaltungen des Vereins.
  • Passivmitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit auf Ende des Jahres möglich. Die Mitglieder werden mit einem Erinnerungsschreiben informiert bezüglich der Verlängerung der Mitgliedschaft. 

Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder Verstösse gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden und dies wird vom Vorstand entschieden.

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Geschäftsstelle

Revisionsstelle wird eingesetzt, sofern dies die Buchführungsvorschriften verlangen.

Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der Regel im Frühling statt. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen die Beschlussfassung mittels elektronischer Abstimmungsplattform oder auf schriftlichem Weg erlauben.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens ein Monat im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail und auf dem elektronischen Weg sind gültig.

In Absprache mit dem Vorstand dürfen Kooperationspartner und Passivmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte/Traktandenpunkte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tagen vorher schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens drei Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  • Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Kenntnisnahme des Jahresbudgets
  • Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  • Änderung der Statuten
  • Entscheid über Aufnahme von Mitgliedern mit Wahlrecht
  • Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. 

Statuten Änderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 –Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 

Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung via Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen. Die Vollmacht kann auf dem elektronischen Weg oder per E-Mail erteilt werden. Jedes Vereinsmitglied kann höchstens 2 Mitglied(er) vertreten. 

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus maximal 5 Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

  • Er erlässt Reglemente.
  • Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
  • Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

  • Präsidium
  • Vizepräsidium
  • Finanzen / Rechnungswesen 
  • Administration / Mitglieder
  • Geschäftsstelle

Ämterkumulation ist möglich.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch per E-Mail oder auf dem elektronischen Weg) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Kooperationen mit anderen Vereinen und Behörden wird grundsätzlich über den Vorstand entschieden.

Der Vorstand kann gleichzeitig in leitenden Positionen einer GmbH tätig sein. Sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

Die Tätigkeit in der GmbH steht nicht im Widerspruch zu den Interessen und Zielen des Vereins.

Es besteht kein Interessenkonflikt zwischen den Aufgaben und Verpflichtungen des Vorstandsmitgliedes gegenüber dem Verein und seiner Tätigkeit in der GmbH.

Das Vorstandsmitglied handelt im besten Interesse des Vereins und wahrt die Integrität und Unabhängigkeit des Vereins in seiner Tätigkeit für den Verein.

Alle relevanten gesetzlichen und steuerlichen Vorschriften sowie die Bestimmungen dieser Statuten werden eingehalten.

Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin / des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Soweit nichts anders geregelt gelten die Bestimmungen von ZGB.

Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben. 

Die Mitgliederdaten, namentlich Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer, können auf der Website, im Newsletter sowie in den Mitteilungen des Vereins veröffentlicht. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzrichtlinien auf der Website des Vereins.

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehrheit von qualifizierter Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. 

Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom Sonntag, 25. Februar 2024  in Bülach angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.